Energie- und Klimaschutzförderung

In der Marktgemeinde Asperhofen gibt es die Möglichkeit, um eine Energie- und Klimaschutzförderung anzusuchen.

Klimabündnis Wienerwald


Energie- und Klimaschutz-Förderungen in NÖ Gemeinden
Förderrichtlinien
der Marktgemeinde Asperhofen


Die Marktgemeinde Asperhofen als Klimabündnisgemeinde und Mitgliedsgemeinde von Klimabündnis Wienerwald unterstützt Maßnahmen im privaten Wohnungs-bereich, die der Reduzierung des CO2-Ausstoßes dienen.

Die bestehenden Förderungsrichtlinien verlieren mit 07. August 2024 ihre Gültigkeit. Die neuen gelten für Förderansuchen ab dem 08. August 2024.

Förderung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung

AnlagenartVoraussetzungenAusbezahler Zuschuss
Warmwasserbereitungmin. 4 m² Kollektorfläche
min. 300 l Speicher
€ 300,00
Warmwasserbereitung und Zusatzheizungmin. 15 m² Kollektorfläche
min. 300 l Speicher
€ 350,00


Wenn mehrere Wohneinheiten von einer Solaranlage versorgt werden, werden zusätzlich € 70,00 für jede zusätzlich angeschlossene Wohneinheit ausbezahlt.
Die Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen.

Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  • Rechnungen als Nachweis der durchgeführten Arbeiten
  • Zahlungsnachweis(e)
  • Meldung für Auszahlung der Gemeindeförderung
    • Zustimmung des Gebäudeeigentümers (falls erforderlich)

Die Vorlage der obengenannten Unterlagen ist Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung.

Förderung von Photovoltaikanlagen (Solarstromanlage)

Art der FörderungAnlagengrößeAusbezahlter Zuschuss
Investitionskosten1,0 – 10,9 kWp€ 300,00
Investitionskosten11,0 – 20,9 kWp€ 350,00
Investitionskosten21,0 – 30,9 kWp€ 400,00
Investitionskosten31,0 – 50,0 kWp€ 500,00


Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  • Rechnung(en) als Nachweis der durchgeführten Arbeiten
    • Zahlungsnachweis(e)
    • Übernahmevertrag mit dem Energieversorger
    • Meldung für Auszahlung der Gemeindeförderung
    • Zustimmung des Gebäudeeigentümers (falls erforderlich)

Die Vorlage der obengenannten Unterlagen ist Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung.

Wärmedämmung

Förderung thermischer Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern:

Grundlage für eine Förderung ist die Energiekennzahlverbesserung des Hauses. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage eines Energieausweises, ausgestellt durch eine befugte Person gemäß NÖ Wohnbauförderung (Energiekennzahlberechnung für die NÖ Landesförderung).

Reduzierung der Energiekennzahl gegenüber der Ausgangslage umAusbezahlter Zuschuss
min. 50 % (bzw. unter 70 kWh/m² pro Jahr)€ 500,00
min. 60 %€ 600,00
min. 70 %€ 700,00

Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  • Energieausweis, ausgestellt durch eine befugte Person
    • Rechnung(en) als Nachweis der durchgeführten Arbeiten
    • Zahlungsnachweis(e)
    • Meldung für Auszahlung der Gemeindeförderung
    • Zustimmung des Gebäudeeigentümers (falls erforderlich)

Die Vorlage der obengenannten Unterlagen ist Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung.


Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile:

Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Nachweis der Einhaltung bestimmter Dämmwerte (U-Wert) des/der sanierten Gebäudeteils/e.
Der U-Wert ist von einer befugten Person (z.B. Energieberater im Rahmen einer kostenlosen Beratung durch Energieberatung NÖ, 02742/22144 oder Baumeister, etc.) zu berechnen und zu dokumentieren.

Gedämmter BauteilU-Wert nach erfolgter Sanierung ≤Ausbezahlter Zuschuss
Außenmauer≤ 0,3020 %, max. € 300,00
Oberste Geschoßdecke/Dachschräge≤ 0,2020 %, max. € 200,00
Kellerdecke/erdberührter Fußboden≤ 0,3520 %, max. € 150,00


Dem Ansuchen sind anzuschließen:

  • U-Wert-Berechnung, ausgestellt durch eine befugte Person
    • Rechnung(en) als Nachweis der durchgeführten Arbeiten
    • Zahlungsnachweis(e)
    • Meldung für Auszahlung der Gemeindeförderung
    • Zustimmung des Gebäudeeigentümers (falls erforderlich)

Die Vorlage der obengenannten Unterlagen ist Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung.

ALLGEMEINES

  •  Das Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien ist bis spätestens 6 Monate nach der Anschaffung bzw. Errichtung der zu fördernden Anlage bzw. Maßnahme einzubringen. Die Frist wird gem. § 32 AVG 1991 berechnet.
    • Das Ansuchen gilt erst dann als eingebracht, wenn sämtliche gem. diesen Richtlinien erforderlichen Unterlagen beigebracht wurden.
    • In der Marktgemeinde Asperhofen werden keine Erweiterungen bestehender Anlagen gefördert, wenn bei der erstmaligen Errichtung bereits eine Förderung der Gemeinde in Anspruch genommen wurde. Grundsätzlich wird pro Liegenschaft bzw. Liegenschaftsadresse nur eine Anlage gefördert. 
  • Grundsätzlich wird pro Liegenschaft bzw. Liegenschaftsadresse nur eine Anlage gefördert. 
  • Unter folgenden Voraussetzungen können pro Liegenschaft bzw. Liegenschafts-adresse zwei oder mehr Anlagen gefördert werden:
    1. Auf der gegenständlichen Liegenschaft gibt es zwei oder mehr Wohneinheiten
    2. Für jede PV-Anlage muss eine eigene Zählpunktnummer vorhanden sein
    3. Die Antragsteller müssen für jede PV-Anlage verschieden sein
  • Die Unterlagen können in Papierform oder vorzugsweise per Mail an office@asperhofen.gv.at übermittelt werden.

VERFAHREN

  1. Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der Marktgemeinde Asperhofen aufgelegten Formblattes schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen.
  2.  Vor der Installation bzw. Montage einer energiesparenden Maßnahme sind alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Anzeigen bzw. Bewilligungen von der Baubehörde einzuholen.
  3. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:
    a. Eigentumsnachweis an der Liegenschaft, auf der die zu fördernde Anlage errichtet wird (Grundbuchsauszug, nicht älter als ein Monat), sofern die Eigentumsverhältnisse dem Gemeindeamt nicht bekannt sind.
    b. Nachweise entsprechend der besonderen Fördervoraussetzungen für die jeweilige Maßnahmen.
    4. Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Gemeindevorstand. Sollte bereits im Zuge der Prüfung festgestellt werden, dass das Ansuchen nicht positiv behandelt werden kann (zB verspätet eingebracht, Erweiterung der Anlage, …), so ist der Bürgermeister berechtigt, ohne Anhörung des Gemeindevorstandes das Ansuchen abzulehnen.
    5. Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle der Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    6. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekanntgegebenes BankkontO

KONTROLLE

Die Marktgemeinde Asperhofen behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der Förderungswerber den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objekte zu gestatten.

WIDERRUF

Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn die Anlage nicht widmungsgemäß verwendet wird oder der Förderungswerber unrichtige Angaben gemacht hat. Der bereits überwiesene Förderungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Widerrufes vom Förderungswerber zurückzuzahlen.

GESAMTAUSMAß

Die Summe der Förderungsbeträge darf den dafür im Voranschlag des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagansatz nicht überschreiten.
RECHTLICHE NATUR DER FÖRDERUNG
Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Asperhofen. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen.

RECHTLICHE NATUR DER FÖRDERUNG

Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Asperhofen. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen.

Zuständig

Formulare



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG